Energy Sharing nach § 42c EnWG: Solarstrom mit dem Nachbarn teilen. Was PV-Betriebe jetzt wissen sollten
Seit dem 1. Juni 2026 dürfen Haushalte, Kommunen und kleinere Unternehmen Ökostrom aus einer gemeinsamen Anlage über das öffentliche Netz untereinander aufteilen. Für PV-Betriebe ist das ein neues Beratungsthema. Und eines, bei dem man mit falschen Versprechen schnell auf die Nase fällt.
Worum es geht
Bisher war gemeinsam genutzter Solarstrom an ein Gebäude gebunden. Mieterstrom und die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung funktionieren nur, solange der Strom das Haus nicht über das öffentliche Netz verlässt. Energy Sharing hebt diese Grenze auf: Eine PV-Anlage auf dem Dach der Turnhalle kann jetzt auch das Rathaus, die Bäckerei zwei Straßen weiter und ein paar Einfamilienhäuser mitversorgen, sofern alle im selben Netzgebiet hängen.
Die Regelung steht im neuen § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes. Deutschland setzt damit EU-Vorgaben um, die ein Recht auf gemeinsame Energienutzung vorsehen. Beschlossen wurde die Änderung mit der EnWG-Novelle Ende 2025.
Wer mitmachen darf
Auf der Abnehmerseite sind drei Gruppen zugelassen: Privathaushalte, kommunale Einrichtungen und kleine bis mittlere Unternehmen. Die Grenze orientiert sich an der EU-Definition für KMU, also weniger als 250 Beschäftigte und maximal 50 Mio. Euro Jahresumsatz oder 43 Mio. Euro Bilanzsumme. Größere Firmen bleiben draußen.
Beim Betreiber der Anlage wird es enger. Infrage kommen Privatpersonen oder Gesellschaften, deren Mitglieder selbst Letztverbraucher oder öffentliche Stellen sind, typischerweise eine Bürgerenergie-Genossenschaft. Der Betrieb darf nicht gewerblich sein. Ein Installateur oder Energieversorger kann die Anlage also nicht selbst als Geschäftsmodell betreiben, darf aber als Dienstleister Aufgaben wie Abrechnung, Vertragsverwaltung oder Plattformbetrieb übernehmen.
Die Spielregeln im Überblick
- Anlagen: jede Erneuerbare-Energien-Anlage ohne Leistungsgrenze, dazu Speicher, sofern sie ausschließlich Ökostrom zwischenspeichern.
- Zwei Verträge pro Abnehmer: ein Liefervertrag und eine Vereinbarung zur gemeinsamen Nutzung. Darin steht, wie viel Strom jeder bekommt, nach welchem Schlüssel verteilt wird und was die Kilowattstunde kostet.
- Keine Vollversorgung: Reicht der geteilte Strom nicht, kaufen die Teilnehmer den Rest bei einem Versorger ihrer Wahl. Der Betreiber muss vorher schriftlich darauf hinweisen, dass dieser Reststrom teurer sein kann.
- Messung: Erzeugung und Verbrauch werden viertelstündlich erfasst, in der Praxis über ein intelligentes Messsystem.
- Kosten: Weil der Strom durch das öffentliche Netz fließt, fallen Netzentgelte, Umlagen und Abgaben in voller Höhe an, auch wenn die Leitung nur ein paar hundert Meter lang ist.
- Erleichterungen für Kleine: Bei Anlagen bis 30 kW, im Mehrparteienhaus bis 100 kW, gelten reduzierte Lieferantenpflichten, etwa bei Abrechnung und Stromkennzeichnung.
Energy Sharing, Mieterstrom oder Gebäudeversorgung?
Die drei Modelle schließen sich nicht aus und lassen sich kombinieren. Für die Beratung beim Kunden hilft diese Abgrenzung:
| Mieterstrom (§ 42a EnWG) | Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG) | Energy Sharing (§ 42c EnWG) | |
|---|---|---|---|
| Reichweite | Gebäude bzw. direkte Umgebung | Ein Gebäude | Netzgebiet, ab 2028 größer |
| Öffentliches Netz | Nein | Nein | Ja |
| Vollversorgung | Ja, Pflicht | Nein | Nein |
| Netzentgelte | Entfallen für lokal verbrauchten Strom | Entfallen für lokal verbrauchten Strom | Fallen voll an |
| Preisgrenze | Max. 90 % des Grundversorgungstarifs | Frei vereinbar | Frei vereinbar |
| Passt zu | Wohnungswirtschaft | Gewerbe- und Mehrparteienhäuser ohne Vollversorgung | Quartiere, Kommunen, Genossenschaften |
Die Haken in der Praxis
Die Idee findet breite Zustimmung, die Ausgestaltung weniger. Hauptkritikpunkt von Verbänden und Genossenschaften: Es gibt keinen Rabatt auf Netzentgelte. Damit schrumpft der Preisvorteil gegenüber einem normalen Stromtarif deutlich, und kleine Gemeinschaften tragen dieselben Pflichten wie große.
Dazu kommt die Technik. Ohne Smart Meter an jeder Verbrauchsstelle läuft nichts, und nicht jeder Verteilnetzbetreiber war zum Start bereit. Die Netzbetreiber müssen eine Plattform für Anmeldung und Datenaustausch aufbauen, die Details legt die Bundesnetzagentur fest. Unsere Einschätzung: Energy Sharing bleibt 2026 ein Thema für Pilotprojekte und engagierte Gemeinden. Breiter wird es, wenn der Smart-Meter-Rollout vorankommt und Dienstleister die Abwicklung als Paket anbieten.
Was das für deinen PV-Vertrieb heißt
- Neuer Gesprächseinstieg bei Gewerbe und Kommunen. Wer ein großes Dach mit viel Überschuss hat, bekommt eine Alternative zur reinen Einspeisung. Gerade Bürgerenergie-Projekte, Sportvereine und Gemeinden sind dafür offen.
- Smart Meter und Speicher als Anlass. Beides ist Voraussetzung bzw. macht das Modell erst rund. Das ist ein sauberer Grund, Bestandskunden erneut anzusprechen.
- Keine Spar-Versprechen in Anzeigen. „Strom mit dem Nachbarn teilen und sparen" klingt stark, hält aber wegen der vollen Netzentgelte oft nicht. Wer so wirbt, bekommt die Beschwerde drei Wochen nach dem Beratungstermin. Besser: Energy Sharing als Zukunftsoption im Gespräch erklären, nicht als Rendite-Hook.
- Vor dem Angebot den Netzbetreiber checken. Ob und wie der örtliche Verteilnetzbetreiber Energy Sharing schon abwickelt, entscheidet, ob ein Projekt heute startet oder erst in einem Jahr.
Kurz gesagt: Rechtlich ist die Tür offen, wirtschaftlich steht sie erst einen Spalt breit auf. Wer das Thema jetzt ehrlich in seine Beratung einbaut, positioniert sich als Experte, bevor der Markt es zum Massenthema macht.
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AttackeHinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Marktinformation und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Stand: September 2026.
Rechtsgrundlagen und weiterführend: § 42c EnWG · DGS: Energy Sharing in Deutschland